IHR ANWALT FÜR DAS VERKEHRSRECHT

Rechtsanwalt Georgikeas hat im Verkehrsrecht über 10 Jahre Erfahrung.

Über 300 Verkehrsunfälle 

Über 200 Bussgeldverfahren

Über 200 Verkehrsstrafsachen

VERKEHRSUNFALL ONLINE ABWICKELN

Verkehrsunfälle werden von sehr vielen Rechtsanwälten bearbeitet. Da ich Verkehrsunfälle seit 2007 bearbeite, habe ich umfangreiche Erfahrungen mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen gemacht. 

 

Aufgrund der Erfahrung und der Kundenwünsche, konnte heraus gearbeitet werden worauf es dem Mandanten beim Verkehrsunfall ankommt:

1. Schnelle Abwicklung

2. Vollständige Auszahlung des Schadensersatzes

3. Keine Mehrkosten durch die anwaltliche Vertretung

 

Die schnelle Abwicklung und die Auszahlung des Schadensersatzes haben wir als Rechtsanwälte nicht in der Hand, aber wir können dies "mit Ihrer Mithilfe" schneller erreichen und Druck machen.

 

Die Mehrkosten hingegen haben wir als Rechtsanwälte in unserer Hand.

Zwar wird die Einschaltung eines Rechtsanwalts von Gerichten als erforderlich angesehen und die hierdruch enstehenden Kosten werden vom Schädiger erstattet. Allerdings ist die Aussage, "der Rechtsanwalt kostet Sie nichts", wenn Sie unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten haben, so nicht richtig.

 

Grundsätzlich wird ein Rechtsanwalt in Höhe des Streitwertes bezahlt. D. h. wenn Sie mit einem Gutachten Ihren Schadensersatz in Höhe von EUR 4.100 geltend machen wollen hat die Rechnung wie folgt auszussehen:

 

Geschäftsgebühr         393,90 €

Post- Te.pauschale       20,00 €

Zwischensumme         413,90 €

Umsatzsteuer                78,64 €

Summe brutto              492,54 €

 

Nun zahlt die Versicherung allerdings nur 3.000 EUR aus als Schadensersatz und dem Anwalt zahlt die Versicherung folgenden Betrag:

 

Geschäftsgebühr         261,30 €

Post- Te.pauschale       20,00 €

Zwischensumme         281,30 €

Umsatzsteuer               53,45 €

Zwischensumme         334,75 €

Summe                        334,75 €

 

RA Gebürhen sind       492,54 €.

Die Differenz ist           157,59 €.

Diese Differenz wird Ihnen dann von Ihrem Schadensersatzanspruch abgezogen.

Sie erhalten                 2.842,81 €

anstatt                          3.000 €.

 

Hier kann man dann nicht mehr davon reden, dass der Rechtsanwalt für Sie nichts gekostet hat, weil der Schädiger/Versicherung diesen zahlen muss. Die Versicherung zahlt die Anwaltskosten nur in Höhe des Anspruchs den diese für angemessen erachtet, deshalb entsteht meist die Differenz.

 

Wir hingegen, werden zuerst versuchen Ihren kompletten Anspruch in Höhe von 4.000 € einzutreiben und erst nach Abschluss unserer Arbeit, die Gegner mit unserer Kostennote belasten. Denn je mehr Sie kriegen desto höher ist unsere Geschäftsgebühr die wir gegen den Gegner geltend machen können.

 

Diese Arbeitsweise ist allerdings nur möglich, wenn Sie als Mandant von Anfang an mitarbeiten. Im Klartext können wir Ihnen beim Verkehrsunfall folgendes bieten:

 

1. volle Kostentransparenz      ✅

2. Sie haben das Schadensgeschehen durchgehend im Überblick   ✅

3. wir versuchen den Ihnen zustehenden Anspruch so weit wie möglich aussergerichtlich einzuholen    ✅

  

Um dies zu realisieren, müssen Sie aktiv mitarbeiten an Ihrem Fall. Dies ist durch die Einsicht in Ihre Schadensakte ohne weiteres möglich.

 

Wir benötigen von Ihnen:

1. unterschriebene Vollmacht  🔴

2. Schadensschilderung  🔴

3. Versicherungsdaten vom Gegner oder Kennzeichen vom Gegner  🔴

 

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.

SCHULDFRAGE

Wer hat Schuld am Unfall. Diese Frage, muss um die künftigen Schritte vorzunehmen, als erste geklärt werden. Typische Konstellationen für die Schuldfrage:

AUFFAHRUNFALL

RECHTS VOR LINKS

SPURWECHSEL

Schicken Sie uns unverbindlich eine Schadenskizze/Schadensschilderung zu. info@georgikeas.de, damit wir uns ein Bild über das Unfallgeschehen machen können. 

Die "SCHADENSHÖHE".

Das Ziel des Schädigers ist den Schaden so gering wie möglich zu halten. Ihr Ziel sollte es sein, den Ihnen zustehenden Anspruch so weit wie möglich durchzusetzen.  

VERKEHRSSTRAFTAT/ ORDNUNGSWIDRIGKEIT

Eine Verkehrsstraftat begeht man schneller als man denkt. Beispiele für Verkehrsstraftaten:

- UNFALLFLUCHT

- TRUNKENHEITSFAHRT 

- GEF. EINGRIFF IN DEN STRASSENVERKEHR

Beispiele für ORDNUNGSWIDRIGKEITEN:

- GESCHWINDIGKEITSVERSTOSS

- ROTLICHTVERSTOSS

- ABSTAND

AUFFAHRUNFALL

Ein Auffahrunfall ist die häufigste Konstellation bei einem Verkehrsunfall. In den meisten Fällen wird dem Auffahrenden mangelnder Sicherheitsabstand vorgeworfen. In § 4 I Abstand StVO heißt es:

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Wie gross der Abstand sein muss, oder was ein zwingender Grund ist wird nicht genannt. Deshalb kann man grundsätzlich nicht sagen, dass der Auffahrende den Verkehsunfall verschuldet hat.

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VORFAHRTSVERSTOSS

Wer beim Vorfahrtsverstoss den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, scheint dem Anschein nach immer klar zu sein. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Das Vorfahrtrecht findet im allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 STVO eine Grenze. D. h. nicht jeder Vorfahrtsberechtigte 

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RECHTS VOR LINKS

Allgemein bekannt ist, dass bei nicht ausgeschilderten Strassen, die Regel "Rechts vor links" gilt. D. h. allerdings nicht automatisch, dass die Schuldfrage bei diesen Fällen eindeutig ist. Es gilt auch hier das Gebot de Rücksichtnahme. D. h. niemand darf auf sein Vorfahrtsrecht behaaren. Im Klartext, war der Unfall vermeidbar führt das zu einer Teil, manchmal sogar zu einer vollen Schuld.

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SPURWECHSEL

Beim Spurwechsel darf gem. § 7V StVO kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Die rechtliche Bewertung der Schuldfrage gestaltet sich beim Spurwechsel einfach. Schwierig gestaltet sich die Beweisfrage in der Praxis. In den meisten Fällen behaupten die Unfallgegner der jeweils andere habe die Spur gewechselt. Dann kommt es auf die Beweislage an. Der Anspruch wird dann meist gar nicht oder nur zur Hälfte ausgezahlt. Meistens heißt es dann von den regulierenden Versicherungen: Aufgrund widersprüchlicher Aussagen und Berücksichtigung der von den beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren kommen wir zu einer Haftungsteilung (50:50). Aber es kann auch dazu kommen, das keine Haftung angenommen wird. Das hängt meist von der Schadensschilderung ab, je besser und genauer diese ist, desto höher sind die Chancen eine Zahlung zu erhalten.

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SCHADENSHÖHE

Die Bezifferung des Sachschadens hängt von dem entstandenen Unfallschaden ab. Der Unfallverursacher hat den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Meist ist es allerdings so, dass die Versicherungen einen SCHADENSSERVICE anbieten. Es wird mit allen Mitteln versucht, das Schadensgeschehen in die eigene Hand zu nehmen. Natürlich hat das finanzielle Aspekte, je weniger das Unfallopfer erhält, desto besser st die Bilanz auf der Gegenseite.

Der Schaden kann durch ein GUTACHTEN oder einen KOSTENVORANSCHLAG beziffert werden.

1. "GUTACHTEN"

+ gerichtlich verwertbar

+ Wertminderung und Nutzungsausfall werden erfasst

- es darf kein BAGATELLSCHADEN vorliegen, sonst werden die Kosten für das Gutachten nicht erstattet.

2. "KOSTENVORANSCHLAG "

+ Geringes Kostenrisiko

- gegebenenfalls gerichtlich nicht verwertbar

- keine Wertminderung wird erfasst

BAGATELLSCHADEN

Beim sog. Bagatellschaden werden die Kosten für das Gutachten nicht erstattet. Eine starre Grenze, wie hoch der Schaden sein muss, damit KEIN BAGATELLSCHADEN vorliegt, wurde nicht gezogen, da die Höhe des Schadens dem Geschädigten bei Beauftragung nicht bekannt war. Allerdings müsste man in einem Gerichtsverfahren darlegen, warum der Geschädigte von einem über der Bagatellgrenze liegenden Schadensumfang ausgehen musste.“ Der Bundesgerichtshof hat sich anhand eines Unfallschadens in Höhe von etwa 715 Euro brutto mit der Frage nach dem Recht auf ein Schadengutachten befasst. In diesem Fall war ein Kind mit einem Fahrrad gegen eine Autotür gekippt (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03). Daher sollten Sie, wenn Sie vor haben, einem Gutachter zu beauftragen, mit diesem vorab klären, ob der Schaden die Bagatellgrenze überschreitet oder nicht.

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